Selbständige und Freiberufler
Ärzte, Berufsbetreuer, Erzieher, Heilpraktiker, Journalisten, Künstler, Rechtsanwälte u.a., die nicht als Arbeitnehmer angestellt sind, üben eine selbstständige Tätigkeit aus. Gewerbesteuer muss nicht gezahlt werden.
Häufig gestellte Fragen
Meine Einnahmen und Ausgaben sind überschaubar. Muss ich eine umfangreiche Buchführung erstellen?
Meine Einnahmen und Ausgaben sind überschaubar. Muss ich eine umfangreiche Buchführung erstellen?
Als Freiberufler sind sie nicht zur „doppelten Buchführung“ verpflichtet. Sie müssen nicht bilanzieren. Es genügt eine „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“. Dabei werden die tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen den tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben gegenübergestellt.
Achtung! Für Ärzte gilt hier neuerdings: Honorare von Privatpatienten, die von einer privatärztlichen Verrechnungsstelle eingezogen werden, gelten bereits mit Eingang bei dieser als zugeflossen.
Beachten Sie aber, dass Ausgaben für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes in der Regel nicht sofort angesetzt werden können. Diese Aufwendungen werden über einen bestimmten Zeitraum verteilt.
Meine Arbeiten erledige ich überwiegend zu Hause. Welche Aufwendungen kann ich steuerlich geltend machen?
Folgende Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie u.a. in diesem Fall als Betriebsausgaben geltend machen:
- Miete und Betriebskosten
- Strom, Gas, Versicherung
- Renovierungskosten
Unter Umständen werden diese Aufwendungen auf den Betrag von 1.250 € jährlich begrenzt. Lassen Sie sich hierzu beraten was für Sie gilt.
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Schreibtisch, Regal, PC) sind grundsätzlich in voller Höhe - ggf. im Rahmen der Abschreibung - als Betriebsausgaben absetzbar.
Muss ich als Freiberufler Umsatzsteuer zahlen?
Als Freiberufler üben Sie eine berufliche Tätigkeit selbständig aus. Deshalb sind Sie nach dem Umsatzsteuergesetz Unternehmer. Aus Ihren Einnahmen müssen Sie die Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen.
Der Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen ( z.B. künstlerische Leistungen; Leistungen der Zahntechniker) werden lediglich mit 7 Prozent ermäßigt besteuert.
Die Erlöse aus heilberuflichen Tätigkeiten (Ärzte, Heilpraktiker u.ä.) sind umsatzsteuerfrei. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.
Achtung! Durch Gesetzesänderung sind ab 01.07.2013 die Erlöse der Berufsbetreuer steuerbefreit. Aufgrund der Umsetzung europäischen Rechts soll dies auch für Zeiträume vor dem 01.07.2013 gelten. Wann dies tatsächlich umgesetzt wird, überwachen wir für unsere Mandanten.
Hat der Gesamtumsatz (Bruttobetrag) im laufenden Jahr (2013) nicht mehr als 17.500 € betragen und wird dieser im kommenden Jahr (2014) 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, fällt keine Umsatzsteuer an. Dies wird auch als Kleinunternehmer-Regelung bezeichnet. Gesetzlich geregelt ist dies in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Somit können Sie Ihre Dienstleistung preiswerter anbieten oder die Gewinnspanne erweitern. In diesem Fall dürfen Sie jedoch aus den Rechnungen über Ihre Aufwendungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Dieses Recht auf den Vorsteuerabzug steht Ihnen nur zu, wenn Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten.
Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern oft unterschätzt. Schließlich trägt der private Endverbraucher diese Last. Dennoch können nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Steuern nachgefordert werden, weil der Unternehmer die umsatzsteuerlichen Vorgaben nicht beachtet hat.
Lassen Sie sich beraten, da Fehler im Bereich der Umsatzsteuer, die über Jahre hinweg unbemerkt geblieben sind, zu existenziellen Problemen aufgrund der Nachzahlungen führen können.